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Gesetzgrundlage der Mediation
Das Gesetz definiert "Mediation" in § 1 Abs. 1 ZivMediaG:"eine auf Freiwilligkeit beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit annerkannten Methoden die Kommunikation zwischen Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".
Der Mediator darf nur mit Zustimmung der Parteien tätig werden. Der Mediator ist zur Verschwiegenheit über die Tatsachen verpflichtet, die ihm im Rahmen der Mediation anvertraut oder sonst bekannt wurden. |